Grundsteuerreform Flächenermittlung Herausforderungen & Lösungen

Flächenermittlung Grundsteuererklärung

Grundsteuer

Flächenermittlung Grundsteuererklärung
Grundsteuerreform und ihre Herausforderungen

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bewertung zur Festlegung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Darauf folgende gesetzliche Änderungen haben ergeben, dass für sämtliche Gebäude zum 01. Januar 2022 die Grundsteuer neu festzustellen ist. Ab dem 01. Juli 2022 sind entsprechende Erklärungen durch die Steuerpflichtigen abzugeben. Im Laufe des Jahres 2024 ergeht der Bescheid für die ab dem 01. Januar 2025 zu entrichtende Grundsteuer.
Die ImmoWert AG nimmt eine bedarfsgerechte Flächenermittlung für Ihre Grundsteuererklärung vor.

Grundsteuererklärung Flächenermittlung
Grundsteuererklärung Flächenermittlung
Grundsteuererklärung Flächenermittlung

Bundesmodell & Ländermodell Grundsteuererklärung

Steuermodelle Bundesländer

Die ImmoWert AG unterstützt Steuerberater und gewerbliche Immobilieneigentümer bei der Flächenermittlung für die Grundsteuererklärung

Für sämtliche Grundstücke gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Modelle zur Berechnung der Grundsteuer (Infos des Bundesfinanzministeriums). Egal in welchem Bundesland Sie Ihre Flächenberechnungen für die Grundsteuererklärung benötigen oder wo Ihre Standorte in Deutschland auch verteilt sind – wir erfüllen bundesländerübergreifend alle gesetzlichen Anforderungen und können Ihnen passgenaue Lösungen anbieten.

Grundsteuererklärung Flächenermittlung
Bundesmodell

Bruttogrundfläche

Grundstücksfläche

Nutzungs- bzw. Wohnfläche

Lage der Immobilie

Bodenrichtwert

Ländermodell

Bruttogrundfläche

Grundstücksfläche

Nutzungs- bzw. Wohnfläche

Bodenrichtwert

Flächenermittlung für Grundsteuer – digital nach DIN 277 & Wohnflächenverordnung

Leistungspakete Flächenermittlung

Für die Grundsteuererklärung benötigen Sie im Bundesmodell unser BASIC-Paket zur Ermittlung der Bruttogrundfläche. Für die Ländermodelle sind in der Regel die Nutzungsflächen nach DIN 277  bzw. WoFlV und damit unser PLUS-Paket erforderlich. Auch wenn Ihre Standorte auf unterschiedliche Bundesländer und Modelle verteilt sind, können wir Ihnen passgenaue Lösungen anbieten.

Über die geforderten Standards zur Grundsteuerreform hinaus, können Sie im PREMIUM-Paket vom Aufmass der Brutto-Grundfläche bis zum 3D-Modell mit Messfunktion alle Formen des digitalen Aufmaßes erhalten. Diese detaillierte Datenbasis kann für zukünftig Vorhaben wie Umbauten, Brandschutz-Themen oder BIM-Modelle verwendet werden – ein echter Mehrwert. Mit den digitalen Flächen-Berechnungen und Flächen-Visualisierungen erhalten Sie eine effiziente, informatorische Grundlage für Ihr Corporate Real Estate Management (CREM).

BASIC für Bundesmodell (Immobilie von außen)

PLUS für Ländermodell (Immobilie außen + innen)

alle Leistungen von Leistungspaket BASIC und zusätzlich:

PREMIUM Gebäude-Digitalisierung für CREM (Corporate Real Estate Management)

alle Leistungen von Leistungspaket PLUS und zusätzlich:

Interessiert? Unverbindlich anfragen.

Anfrage & Angebot

Die ImmoWert AG unterstützt Steuerberater und gewerbliche Immobileneigentümer bei der Flächenermittlung für die Grundsteuererklärung. Für ein Angebot benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

BASIC

  • Objektadresse
  • Anzahl der Gebäude
  • Anzahl der Geschosse
  • Keller ja/nein
  • Ansprechpartner

PLUS
zusätzlich noch

  • Anzahl der Miet-/Nutzeinheiten je Gebäude
  • Art des Gebäudes (gem. Anlage 24 BewG)

PREMIUM
zusätzlich noch

  • gewünschtes LoD (Level of Detail)

Senden Sie Ihre Anfrage für die Flächenermittlung Grundsteuererklärung an:

Immobilieneigentümer & Steuerberater

Digitales Flächen-Aufmaß

Die ImmoWert AG erfasst Gebäudeflächen nach DIN 277 bzw. Wohnflächenverordnung (WoFlV) und bereitet die Daten für Immobilien-Eigentümer, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Grundsteuererklärung auf:

• zeit- und kosteneffektiv durch neuestes Laserscanning

• Detailgrad je nach Bedarf

• Mehrwert durch Drittverwendbarkeit (CREM)

• modell- und gesetzeskonforme Datenerhebung

WIRTSCHAFTLICH

RECHTSSICHER

FRISTGERECHT

Flächenermittlung Grundsteuererklärung

Fragen & Antworten

Es ist eine Anwendung der DIN-Normen und der Wohnflächenverordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung gesetzlich vorgeschrieben. Sofern derartige Flächenerhebungen nicht vorliegen, ist unter Umständen ein Flächenaufmaß vorzunehmen.

Für die Objektklasse Industrieimmobilien (Produktions-, Lager-, Logistikhallen) und die bis dato als Betriebsvorrichtung deklarierten Bauten, kann die Gebäudefläche bzw. die sachgerechte Flächenabgrenzung nur mit einem relativ großen Aufwand ermittelt werden. Insbesondere die modellkonforme Erhebung der Nutzflächen ist deutlich aufwändiger als die Ermittlung der Bruttogrundfläche. Vielen Immobilieneigentümern liegt beispielsweise nur eine Flächenaufstellung nach den Vorgaben der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) vor.

Eine empirische Erhebung der KPMG-Deutschland aus dem November 2021 sieht die Gebäudeflächenangaben nach DIN-Norm bzw. WoFlV als die zweitgrößte Herausforderung im Rahmen der Grundsteuerreform. Befragt wurden für die Studie ca. 300 gewerbliche Immobilieneigentümer.

Auf die Frage inwieweit die Gebäudeflächen nach DIN-Norm vorliegen antworteten  die befragten Teilnehmer wie folgt:

Abweichungen von 100% aufgrund von Rundungsdifferenzen 
Prozentuale Angaben aller Antworten

Quelle: Studie „Bietet Zündstoff: Die Grundsteuerreform“
KMPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, November 2021

Zahlreiche Studien belegen, dass insbesondere die deutsche Immobilienwirtschaft in puncto Digitalisierungsgrad mit den größten Nachholbedarf aufweist. Im Kontext der fortschreitenden digitalen Transformation bietet sich für einige Unternehmen die Digitalisierung sämtlicher Daten (u.a. Flächen) sowie die Implementierung eines Corporate Real Estate Managements (CREM) an. Eine Flächendigitalisierung in den gängigen Dateiformaten bietet somit auch unabhängig vom Thema Grundsteuererklärung zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten. Zumal auch hier die gesetzlichen Anforderungen stetig zunehmen.

Eine Übersicht über unsere drei Leistungspakete erhalten Sie auf unserer Website unter folgendem Link:

https://immowert-ag.de/grundsteuer/#flaechenermittlung

Veränderungen an Grundstücken und Immobilien, die nach dem 01.01.2022 erfolgten, sind den Finanzbehörden innerhalb vorgegebener Fristen zu melden. Darunter fallen u.a. Umbauten, Ausbauten oder Nutzungsänderungen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine präzise und gesetzeskonforme Bestandsaufnahme hinsichtlich der Flächen unerlässlich.

Bei einer verspäteten oder unvollständigen Abgabe der Steuererklärung drohen Verspätungszuschläge oder sogar eine Schätzung der Daten durch die Finanzbehörde. Sollten keine exakten Flächenangaben ausgewiesen werden können, ist nur in Ausnahmefällen eine sachgerechte Nennung von Näherungswerten zulässig. Diese müssen jedoch ausdrücklich als vorläufige Werte gekennzeichnet werden und mit einer nachträglichen Neuvermessung im Folgejahr nachgereicht werden.

Sowohl beim wertabhängigen Modell als auch beim Flächenmodell müssen die Flächenangaben von Grund und Boden sowie der Wohn- bzw. Nutzfläche der Gebäude eingereicht werden. Während die Grundstücksgrößen in der Regel über das Bestandsverzeichnis des Grundbuches bzw. über das Liegenschaftskataster eindeutig und exakt zu ermitteln sind, ist die modellkonforme Ermittlung der Gebäudeflächen oftmals komplexer.

Die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen sind für die Wohnflächenermittlung die Wohnflächenverordnung (WoFlV) sowie für gewerbliche Nutzflächen die DIN 277.

Die DIN 277 differenziert nach den folgenden Flächenarten bzw. Begrifflichkeiten.

Für das Bundesmodell wird die Bruttogrundfläche (BGF) und für die Ländermodelle in der Regel die Nutzungsflächen (NUF) benötigt. Eine Übersicht der jeweiligen Modelle finden Sie unter „Leistungspakete Flächenermittlung“.

Bei der Wohnfläche sind typische Abgrenzungsfragen beispielweise die Zuordnung von Keller- und Abstellräumen, Fuß- und Sockelleisten, Türnischen, Schornsteine oder Treppen.

Hier sind beispielweise die korrekte Abgrenzung bzw. das Vorhandensein von Überdachungen oder der Verlauf der Dachschrägen bzw. die lichten Höhen entscheidend. Erhebungen aus der Praxis zeigen, dass nur bei einem geringen Anteil der Gewerbeimmobilien eine Flächenermittlung nach DIN 277 vorgenommen wurde.

Überschlägige Umrechnungsformeln, welche beispielsweise eine Umrechnung von Kubatur zur BGF ermöglicht, sind nach jetzigem Stand nicht zulässig.