Auswirkungen der Werterhöhungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Jahressteuergesetz 2022 und dessen Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG)
Jahressteuergesetz 2022 – Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG)
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Beschluss am 14.09.2022) führt zu zahlreichen Anpassungen im Bewertungsgesetz, welches u.a. für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Immobilienübertragungen maßgeblich ist. Ziel ist es, diese Regelungen an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBI. I S. 2805) anzugleichen. Dabei soll insbesondere eine sachgerechte und modellkonforme Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten, wertrelevanten Daten ermöglicht werden. Die Änderungen haben Auswirkungen auf einige Bewertungsparameter im Ertrags- und Sachwertverfahren. Im Ertragswertverfahren betrifft dies die Höhe der Bewirtschaftungskosten und der Liegenschaftszinssätze, im Sachwertverfahren die neu eingeführte Wertzahl (Marktanpassungsfaktor) sowie der Ansatz eines Regionalfaktors. Damit resultieren erhebliche Wertsteigerungen beim Ansatz der von der Finanzverwaltung festgesetzten Immobilienwerte. Ersten Schätzungen zufolge ergeben sich bei Wohnungen und Ein- bis Zweifamilienhäusern durchschnittliche Steigerungen bis zu 20-30% im Vergleich zur vorherigen Methodik. Bei (teil-)gewerblich genutzten Immobilien liegen die Steigerungsraten im Schnitt noch darüber. Die Steigerungen variieren dabei stark nach dem jeweiligen Einzelfall.
Bewertungsgesetz – Erbschaftsteuer – Schenkungssteuer
Die methodischen Anpassungen sind eine Reaktion des Gesetzgebers, um den in den letzten Jahren stark gestiegenen Immobilienpreisen entsprechend Rechnung zu tragen. In diesem Kontext hatte das Bundesverfassungsgericht bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer eine realistische Bewertung auf Basis von Verkehrswerten gefordert. Eine drohende Verfassungswidrigkeit soll auf diesem Weg abgewendet werden. Bei gleichbleibenden Steuerfreibeträgen wird die Steuerbelastung bei der Übertragung von Immobilien ab dem Jahr 2023 zwangsläufig ansteigen. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist gemäß § 198 BewG durch die Einreichung eines Verkehrswertgutachtens nach wie vor möglich.
Gerne beraten wir Sie zum Nachweis durch Einreichung eines Verkehrswertgutachten und prüfen in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater Ihren konkreten Einzelfall!
Leistungsstarker Partner für Wirtschaft, Verwaltung und Recht
Nehmen Sie Kontakt auf!
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir melden uns: